Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der 2WORK. Abweichende oder widersprüchliche Bedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn 2WORK diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.
Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Umfang, die Art, die Qualität und der Preis der Leistungen ergeben sich aus dem individuell abgeschlossenen Vertrag, der Auftragsbestätigung oder dem Angebot in Verbindung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Ergänzend gelten diese AGB.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Produktbeschreibungen, Darstellungen oder Testversionen gelten nicht als Garantien, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als solche schriftlich zugesichert.
2WORK stellt die Software für die Dauer des Vertrags als internetbasierte Anwendung zur Verfügung. Der Funktionsumfang richtet sich nach der jeweils aktuellen Produkt- und Leistungsbeschreibung. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden im Rahmen gesonderter Servicepakete erbracht.
Individuelle Anpassungen der Software sowie Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Software von 2WORK ist für eine breite Nutzerbasis konzipiert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf spezifische Softwarefunktionen oder deren dauerhafte Aufrechterhaltung.
Die Bereitstellung und Wartung der Netzverbindung sowie der erforderlichen Hardware und Software auf Kundenseite gehören nicht zum Leistungsumfang von 2WORK. Diese Voraussetzungen müssen vom Kunden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bereitgestellt werden.
Soweit im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist verpflichtet, den von 2WORK bereitgestellten AV-Vertrag in der jeweils aktuellen Fassung zu unterzeichnen. Dieser wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ohne Abschluss des AV-Vertrags ist eine Nutzung der Software zu Zwecken der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zulässig.
§ 3 Nutzungsrechte
Das Urheberrecht sowie sämtliche sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben ausschließlich bei 2WORK oder dem jeweiligen Urheber. Soweit Schutzrechte Dritten zustehen, verfügt 2WORK über entsprechende Verwertungsrechte.
2WORK gewährt dem Kunden sowie den von ihm angelegten Nutzern während der Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches Recht, über das Internet auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst ebenfalls alle bereitgestellten Upgrades und Updates.
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte oder die Bereitstellung der Software für Dritte in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt auch innerhalb einer Testumgebung von 2WORK. Die Software darf weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und nur den von ihm autorisierten Nutzern Zugang zu gewähren. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von 2WORK zulässig.
Die Nutzung der Software hat im Rahmen einer fairen und angemessenen Nutzung zu erfolgen. Eine übermäßige oder missbräuchliche Nutzung, die die Stabilität oder Performance der Software beeinträchtigt, wie beispielsweise massenhafte API-Abfragen oder exzessiver Speicherverbrauch, ist untersagt. 2WORK behält sich das Recht vor, bei Verstößen geeignete Maßnahmen wie Drosselung, Sperrung oder Kündigung des Vertrags zu ergreifen.
§ 4 Leistungserbringung
2WORK stellt die Software rund um die Uhr, sieben Tage die Woche zur Verfügung und gewährleistet eine Mindestverfügbarkeit von 98 % im Jahresdurchschnitt. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten als Service Level Definition im Sinne eines vereinbarten Leistungsstandards. Ein gesondertes Service Level Agreement ist nicht erforderlich.
Die Verfügbarkeit der Software wird bis zum Übergabepunkt geschuldet. Der Übergabepunkt ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums der IONOS SE.
Nicht vorhersehbare und nicht steuerbare gleichzeitige Zugriffe auf die Server durch Kunden und andere Vertragspartner sowie sonstige von 2WORK nicht zu vertretende Umstände können zeitweilig zu Verzögerungen, Störungen oder Unterbrechungen beim Zugriff auf die Software führen.
Technische Änderungen an den Systemen von 2WORK, Wartungsarbeiten, Updates oder Upgrades, die für den ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind, können zu temporären Einschränkungen oder Ausfällen der Software führen.
Ausfallzeiten, die durch die in Ziffer 4.3 und 4.4 genannten Umstände entstehen, sind von der garantierten Mindestverfügbarkeit ausgenommen.
Die Mindestverfügbarkeit gilt zudem nicht für Ausfälle, die verursacht werden durch: – Höhere Gewalt, – Verschulden des Kunden, seiner Mitarbeiter oder beauftragten Dritten, – Notwendige Dienstanpassungen, die auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher bzw. regulatorischer Vorgaben erforderlich sind.
2WORK führt regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherungen der im System des Kunden verarbeiteten Daten durch. Bei einem von 2WORK zu vertretenden Verlust von Daten haftet 2WORK nach Maßgabe von § 8 nur insoweit, wie der Verlust durch die Einhaltung der von 2WORK nach diesem Vertrag geschuldeten Datensicherungspflichten vermeidbar gewesen wäre. Bei einfach fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist die Haftung von 2WORK auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, höchstens jedoch auf den Betrag der vom Kunden für die Nutzung der Software in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Entgelte.
2WORK setzt wirtschaftlich und technisch angemessene Maßnahmen ein, um die Sicherheit der Software zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor unbefugtem Zugriff durch verschlüsselte Datenübertragung sowie die Einhaltung anerkannter Sicherheitsstandards. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein vollständiger Schutz vor schädlichen Daten nicht garantiert werden kann.
2WORK ist berechtigt, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich ist. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig in angemessener Frist informiert.
Darüber hinaus kann 2WORK Änderungen an den vereinbarten Leistungen vornehmen, sofern diese den Wert der Leistungen für den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigen.
2WORK ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln und zu aktualisieren. Ein Anspruch auf bestimmte Weiterentwicklungen oder Aktualisierungen besteht seitens des Kunden nicht.
§ 5 Vertragsdauer & Kündigung
2WORK bietet Software-Lizenzen mit monatlicher oder jährlicher Laufzeit zu unterschiedlichen Konditionen an.
Der Vertrag tritt mit der Bereitstellung der Login-Informationen und der Freischaltung der Software in Kraft.
Der Kunde kann die gewählte Softwarevariante für einen Zeitraum von 14 Tagen kostenlos testen. Nach Ablauf dieser Testphase endet der Testzugang automatisch, ohne dass eine Verpflichtung zur weiteren Nutzung entsteht. Eine fortgesetzte Nutzung der Software setzt eine ausdrückliche Bestellung durch den Kunden voraus.
Bei Auswahl einer monatlich kündbaren Produktvariante kann der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 30 Tage mit der gleichen Kündigungsfrist.
Jahreslizenzen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Wird eine Jahreslizenz nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert sie sich automatisch um weitere 12 Monate zu den gleichen Bedingungen.
Der Kunde kann jederzeit zusätzliche Nutzerlizenzen bestellen. Eine Beauftragung kann sowohl über die Kontaktaufnahme mit einem 2WORK-Mitarbeiter als auch direkt innerhalb der Software 2WORK erfolgen, indem der Kunde einen neuen Nutzer hinzufügt. Mit dem Hinzufügen eines neuen Nutzers gilt die entsprechende Lizenz als beauftragt. Die Abrechnung der zusätzlichen Lizenz beginnt mit dem Tag der Anlage des Nutzers. Jede neu bestellte Lizenz beginnt mit einer eigenen Mindestlaufzeit, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2WORK ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte oder wesentlicher Teile davon in Verzug gerät und die Zahlung auch nach einer Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder ein solches Verfahren eröffnet wurde.
Nach Beendigung des Vertrags wird der Zugang zum Kundenkonto gesperrt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Kundendaten, einschließlich der Nutzerdaten und der von ihnen eingegebenen Informationen, 14 Tage nach Vertragsbeendigung gelöscht. Es obliegt dem Kunden, seine Daten rechtzeitig auf einem eigenen Speichermedium zu sichern.
Der Kunde ist selbst für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, insbesondere steuerrechtlicher Vorschriften, in Bezug auf seine gespeicherten Daten verantwortlich.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, für die Leistungen der 2WORK das vereinbarte Entgelt in Euro zu entrichten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nicht anders vereinbart, sind wiederkehrende monatliche Entgelte anteilig für den verbleibenden Teil des ersten Monats und anschließend im Voraus zu entrichten. Jährlich anfallende Entgelte sind im Voraus für die gesamte Laufzeit fällig.
Der Kunde kann u.a. zwischen Software-Lizenzen der Kategorien „Start-Up“ und „Business“ wählen. Maßgeblich für die Einstufung ist das Alter des Unternehmens laut Handelsregistereintragung. Überschreitet das Unternehmen ein Alter von 24 Monaten, ist 2WORK berechtigt, den Kunden mit Beginn des 25. Monats der Kategorie „Business“ zuzuordnen und die entsprechenden Preisbedingungen anzuwenden. Mit Zustimmung zu diesen AGB, nimmt der Kunde dies zustimmend zur Kenntnis.
Ist nichts Abweichendes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Falls der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, erfolgt die Abbuchung nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorankündigung vom vereinbarten Konto.
Gerät der Kunde mit der Zahlung von Entgelten länger als zwei Monate in Verzug, ist 2WORK berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fälligen Entgelte zu verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes kann angepasst werden, sofern 2WORK einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aufgrund von Zahlungsverzug bleibt 2WORK vorbehalten.
Der Kunde erklärt sich mit dem elektronischen Versand von Rechnungen (E-Rechnung) einverstanden. Zudem werden Rechnungen in seinem Kundenkonto hinterlegt. Falls der Kunde eine postalische Zustellung der Rechnungen wünscht, kann 2WORK hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangen.
Sämtliche mit der Zahlung verbundenen Gebühren und Kosten trägt der Kunde.
2WORK ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung relevanten Kosten (insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Energie- sowie Lizenzkosten und gesetzliche Abgaben) nachweislich ändern. 2WORK ist bei Entgeltanpassungen verpflichtet, Kostensenkungen gleichermaßen zu berücksichtigen und Entgelte entsprechend zu senken. 2WORK informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Entgeltanpassung in Textform.
Entgelterhöhungen dürfen höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Widerspricht der Kunde bei einer Anpassung, die zu einer Erhöhung von mehr als zehn Prozent der zuletzt vereinbarten Entgelte führt, der Entgeltanpassung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die bisherigen Entgelte fort. 2WORK ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. 2WORK wird den Kunden in der Ankündigung einer Preisanpassung, die unter den vorstehenden Satz 2 fällt, auf das Widerspruchsrecht, die entsprechende Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.
§ 7 Gewährleistung
2WORK gewährleistet, dass die Software den anerkannten technischen Standards entspricht und frei von Fehlern ist, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Eine unerhebliche Minderung der Nutzbarkeit stellt keinen Mangel dar.
Bei auftretenden Mängeln hat 2WORK das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist berechtigt, eine Minderung der Vergütung oder eine Rückabwicklung des betroffenen Einzelauftrags zu verlangen, wenn:
die Nachbesserung oder Ersatzleistung verweigert wird,
diese unangemessen verzögert wird,
die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder scheitert, oder
eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist.
Die Gewährleistung entfällt, sofern der Kunde ohne vorherige Zustimmung von 2WORK eigenmächtig Änderungen an der Software oder den damit verbundenen Leistungen vornimmt.
§ 8 Haftung
2WORK haftet für Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur im nachfolgend bestimmten Umfang.
Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von 2WORK entstehen, haftet 2WORK nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen, in denen 2WORK nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haftet.
In allen anderen Fällen haftet 2WORK nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung beschränkt sich in diesen Fällen auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für den Verlust oder die Wiederherstellung von Daten ist auf die Fälle beschränkt, in denen 2WORK eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung zur Datensicherung übernommen hat und der Kunde seinen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten in maschinenlesbarer Form.
Für Mängel der Software, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet 2WORK nur, sofern diese von 2WORK zu vertreten sind. Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung von 2WORK ist – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von 2WORK.
§ 9 Überlassene Unterlagen, Vertraulichkeit
2WORK behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den dem Kunden überlassenen Unterlagen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumentationen, Kalkulationen und sonstige geschäftliche Unterlagen, vor.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
Soweit 2WORK personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, gelten die Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV). Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV haben die Bestimmungen des AVV Vorrang.
§ 10 Supportleistungen
2WORK stellt dem Kunden während der regulären Geschäftszeiten einen kostenfreien Standard-Support per E-Mail (support@2work.de) zur Verfügung. Supportanfragen werden in der Regel innerhalb von drei Werktagen bearbeitet.
Der Kunde hat die Möglichkeit, zusätzliche kostenpflichtige Supportleistungen gemäß gesonderter Vereinbarung zu buchen.
§ 11 Referenzkunde
2WORK ist berechtigt, den Namen und das Firmenlogo des Kunden während der Vertragslaufzeit und auf unbestimmte Zeit nach Vertragsende zu Referenzzwecken zu nutzen (insbesondere auf der Website, in Präsentationen und Angebotsunterlagen), soweit dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Der Kunde kann der Nutzung seines Namens und Logos jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Im Falle des Widerspruchs wird 2WORK die Nutzung binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs, einstellen.
§ 12 Änderung der Nutzungsbedingungen
2WORK ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit
a) eine Notwendigkeit zur Anpassung an eine veränderte Rechtslage, Rechtsprechung oder behördliche Anforderungen besteht,
b) Sicherheitslücken geschlossen werden müssen,
c) technische oder organisatorische Änderungen erforderlich sind, die für den Kunden keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die vertraglich geschuldeten Hauptleistungen haben, oder
d) Regelungslücken geschlossen oder Bestimmungen ersetzt werden müssen, die von Gerichten oder Behörden als unwirksam beanstandet wurden, ohne dass hierdurch das vertragliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wesentlich zu Lasten des Kunden verändert wird.
2WORK teilt dem Kunden Änderungen der Nutzungsbedingungen mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mit.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt. 2WORK weist den Kunden in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolge des Schweigens gesondert hin. Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte, insbesondere der Hauptleistungspflichten und der Vergütungsregelungen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
Widerspricht der Kunde der Änderung fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. In diesem Fall behält sich 2WORK das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von 2WORK in Flensburg. 2WORK ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.